opencaselaw.ch

EBVU 26.439

Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung — EBVU 26.439

AG Departement Bvu ·Rechtsabteilung · 2026-08-14 · Deutsch AG

Allgemeinverfügung (Einschränkung des Wasserbezugs) – Die Einschränkung des Wasserbezugs als dringliche Anordnung kann in Form einer Allgemeinverfügung erfolgen, wenn eine gesetzliche Abstützung gegeben ist (Erw. 1.3/1.4). – Zulässigkeit der Motivsubstitution (Erw. 1.7) – Die Wasserversorgung ist eine kommunale Angelegenheit; die Gemeinde kann sich hier auf ihre Autonomie berufen (Erw. 2.2).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit und Befugnis zur Beschwerdeführung

E. 1.1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Ge- meinderäte, die in Anwendung der Vorschriften aus dem Bereich der Wasserversorgung und der Ge- wässerschutzgesetzgebung ergangen sind (§ 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113] sowie § 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

E. 1.2 Als "Entscheide" gelten namentlich auch Allgemeinverfügungen. Eine Allgemeinverfügung hat gene- rell-konkreten Charakter: Sie regelt einen bestimmten (konkreten) Fall, richtet sich aber (generell) an alle vom Fall betroffene Personen, und nicht bloss – wie bei anderen (individuell-konkreten) Verfügun- gen – an individuell bestimmte Einzelpersonen. Typische Beispiele für Allgemeinverfügungen sind Verkehrsanordnungen für bestimmte Strassen, Be- tretungsverbote für bestimmte Gebiete oder Regelungen für die Durchführung eines bestimmten An- lasses (z.B. Banntagschiessen in Liestal). In Bezug auf die Anfechtbarkeit, die Legitimationsvoraus- setzungen und die unmittelbare zwangsweise Durchsetzbarkeit wird die Allgemeinverfügung wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 933 ff.). Allgemeinverfügungen müssen aber – anders als übliche Verfügungen – nicht be- gründet werden, wenn sie öffentlich bekannt gemacht worden sind (§ 26 Abs. 2 lit. c VRPG).

E. 1.3 Dringliche Anordnungen, die sich konkret auf eine bestimmte Gefährdungslage beziehen und also zeitlich begrenzt sind und sich auf entsprechende gesetzliche Kompetenznormen stützen können, dür- fen in Form einer Allgemeinverfügung ergehen; sie gelten nicht als Rechtsetzungsakt, den nur ein rechtsetzendes Organ beschliessen dürfte und dessen Anfechtung abweichenden Regelungen unter- steht (vgl. § 70 VRPG [abstrakte Normenkontrolle] sowie §§ 90 Abs. 4 und 95 Abs. 1 der Kantonsver- fassung [konkrete oder inzidente Normenkontrolle]).

E. 1.4 Die Gemeinden können – gestützt auf kantonales Recht – "bei drohendem Wassermangel […] den Wasserverbrauch für die der Trinkwasserversorgung untergeordneten Bedürfnisse entschädigungslos einschränken oder verbieten" (§ 34 Abs. 2 des Wassernutzungsgesetzes vom 11. März 2008 [WnG; SAR 764.100]; siehe auch die Zuständigkeit eines Departements als nicht-rechtsetzendes Organ zum Erlass von Feuerverboten: § 13a des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz vom 21. Februar 1989 [Brandschutzgesetz, BSG; SAR 585.100] und als Beispiel dazu die kantonale "Allgemeinverfü- gung: bedingtes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe aufgrund der Hitze und Trockenheit" vom

23. Juni 2026; ferner: § 35 Abs. 1 lit. d des Wasserreglements des Gemeinderats Q._____ vom 27. No- vember 2017). Die nötige Kompetenznorm ist damit gegeben, und der Gemeinderat hat den angefochtenen Entscheid korrekterweise als Allgemeinverfügung bezeichnet. Das BVU ist somit zur Beschwerdebehandlung zuständig (siehe dazu auch Protokollauszug des Gemeinderats vom 6. Juli 2026, Ziff. II/1).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle aaa, die am südöstlichen Rand der Bauzone von Q._____ (Einfamilienhauszone) liegt und deren Umschwung diverse Pflanzen und einen Swimming- pool umfasst. Er ist damit von der Allgemeinverfügung, die den Wasserbezug einschränkt, in schutz- würdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung befugt (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG).

E. 1.6 Im Hauptantrag verlangt der Beschwerdeführer die ausführlichere Begründung des Entscheids. Die Begründung ist nur insofern verbindlich, als sie im Entscheiddispositiv zum Ausdruck kommt; für sich selber erlangt sie keine Rechtsverbindlichkeit (Rechtskraft) und ist nicht anfechtbar (BGE 123 III 16, Erw. 2a). Auf den Hauptantrag ist daher nicht einzutreten.

E. 1.7 Im Eventualantrag beantragt er, dass "die Verfügung und das Verbot […] infolge ungenügender Be- gründung und rechtlicher Abstützung aufzuheben" seien. Auf diesen Eventualantrag ist einzutreten. Zu prüfen ist also, ob das (kompetenzgemäss ergangene) Verbot in genügsamer Weise begründet ist. Dazu ist vorab zu vermerken, dass die Rechtsmittelinstanz an die Begründung (Erwägungen) der Vor- instanz nicht gebunden ist: Sie kann den angefochtenen Entscheid auch mit einer von der Argumen- tation der Vorinstanz abweichenden Begründung schützen, ohne dass deswegen die Beschwerde gut- zuheissen wäre (sog. Motivsubstitution; BGE 133 IV 150, Erw. 1.2). Entsprechend ist es auch zulässig, dass eine Partei (die Gemeinde) ihrerseits im Laufe des Beschwerdeverfahrens neue Gründe und Beweismittel vorträgt; ein Verbot, das neue Vorbringen ausschliesst (Novenverbot), kennt das aargau- ische Recht nicht und wäre bundesrechtswidrig (Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Um- welt [EBVU] 24.572 vom 20. Juni 2025, Erw. 1.3).

E. 2 von 5

vom 6. Juli 2026 geht weiter hervor, dass bei überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen Ausnahmebewilligungen erteilt werden können.

E. 2.1 Der angefochtene Entscheid (Allgemeinverfügung) verbietet grundsätzlich den Wasserbezug aus dem Versorgungsnetz der Wasserversorgung Q._____ für das Bewässern und namentlich auch für das Befüllen und Nachfüllen von Schwimmbädern und für das Reinigen von Fahrzeugen und Aussenflä- chen. Ausgenommen ist der nötige Wasserbedarf für in Teichen gehaltene Tiere, das sparsame Be- wässern von Gemüsebeeten zum Eigengebrauch und ferner der betrieblich zwingend notwendige Wasserbedarf gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebe sowie öffentlicher Einrichtungen. Aus dem (in diesem Punkt wohl aus Versehen nicht veröffentlichten) Protokollauszug des Gemeinderats

E. 2.2 Eine Gemeinde kann sich auf ihre verfassungsrechtlich geschützte Autonomie berufen, wenn das kan- tonale Recht einen Sachbereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Ge- meinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Bei Fragen der Wasserversorgung einer Gemeinde geht es um kommunale Belange und um die Wür- digung lokaler Verhältnisse. Der Gemeinde kommt hier ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, den die kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüfen (§ 106 Abs. 1 der Kan- tonsverfassung; Art. 50 Abs. 1 BV; BGer 1C_127/2024, 1C_138/2024 vom 27. März 2025, Erw. 5.2; BGE 113 Ia 200, Erw. 2a).

E. 3 Begründetheit des Verbots

E. 3.1 Der Gemeinderat begründet seinen Entscheid in seiner Beschwerdeantwort mit der ausgeprägten Hitze- und Trockenperiode, dem gleichzeitig deutlich erhöhten Wasserverbrauch und der rückläufigen Wasserspeisung. Bei unverändertem Verbrauch von Trink-, Brauch- und Löschwasser sei die gesi- cherte Versorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet. Es liege ein drohender Wassermangel im Sinne von § 34 Abs. 2 des Wassernutzungsgesetzes vor. Das Verbot beschränke sich auf unterge- ordnete Verwendungen, währenddem lebensnotwendige und hygienisch notwendige Bezüge möglich blieben. Die Massnahme gelte nur vorübergehend bis zum Widerruf und sei damit verhältnismässig. – Der Beschwerdeführer bemängelt diese Begründung. Er meint namentlich, dass Transparenz zu schaffen sei, woher das Wasser komme und wohin es gelange. Des Weiteren verlangt er Informatio- nen darüber, wie es mit der Versorgungslage mit Quellwasser stehe und wieviel Wasser von der IKA Wasser2035 effektiv bezogen werde.

E. 3.2 Die Gemeinde Q._____ bezieht ihr Wasser aus den Quellen T1._____ (Q._____) und den Quellen T2._____ in R._____. Seit Auflösung des Vertrags mit der IBW Wohlen per Ende 2022 hat die Ge- meinde mit der damals neu gegründeten interkommunalen Anstalt IKA Wasser2035 (www.was- ser2035.ch) Abmachungen getroffen, die ihr ein Wasserbezugsrecht von 300 m3/Tag zusichern (Be- schwerdeantwort, S. 3). Die kantonale Fachperson weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Q._____ auf einem Hügel liege und daher keinen eigenen Zugang zu den Grundwasserströmen in den Talböden habe, wie dies bei Gemeinden in unteren Lagen der Fall sein könne (Instruktionsschreiben vom 31. Juli 2026).

E. 3.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern recht zu geben, als die Gemeinde keine klaren Angaben über die benötigten und die nutzbaren Wassermengen macht. Die veröffentlichten statistischen Angaben der Gemeinde ergeben immerhin das folgende Bild: Im Jahr 2020 hat der durchschnittliche tägliche Wasserverkauf 510 m3 (186'056 m3 / 365 Tage) betragen, im Jahr 2022 waren es 517 m3 (188'608.50 m3 / 356 Tage) und 3 Jahre später 519 m3 (189'332.64 m3 / 365 Tage; Gemeinde Q._____, Rechenschaftsbericht 2020 und Jahresrückblick, S. 22; Bericht 2022 S. 24; Bericht 2025, S. 25). Die Zahlen erweisen sich als recht stabil. An warmen Sommertagen liegt der Wasserverbrauch nachvollziehbarerweise über diesem Jahresdurchschnitt, und an besonders heissen Tagen wie derzeit dürfte der Verbrauch bis auf das Doppelte steigen, wenn die Behörde dies nicht einschränkt. 3 von 5

Die Angaben zeigen, dass mit dem nun drohenden Versiegen des Quellwassers eine Wassermenge von 300 m3/Tag, wie sie die IKA Wasser2035 aus Grundwasserströmen möglicherweise noch liefern kann, ungenügend ist, um den Bedarf zu decken. Die prekäre Situation ist auf die langen Hitzetage und die lange zuvor schon (seit März/April) registrierten unterdurchschnittlichen Niederschläge zurück- zuführen. Das Bundesamt für Umwelt schreibt dazu (www.bafu.admin.ch/de/sommer-2026-trocken- heit-und-hohe-wassertemperaturen): "In der Schweiz – insbesondere im Mittelland - herrscht seit dem Frühling 2026 eine ausgeprägte Tro- ckenheit. Niederschläge blieben deutlich unter dem langjährigen Durchschnitt. Gleichzeitig lagen die Temperaturen häufig über den üblichen Werten für die Jahreszeit. Die Auswirkungen zeigen sich unter anderem in trockenen Böden und tiefen Wasserständen von Ge- wässern und Grundwasser. Die Situation hat sich in den vergangenen Wochen verschärft." Dass Q._____ bereits am 19. Juni 2026 zum Wassersparen aufgerufen und wegen der zusehenden Austrocknung seiner Quellen 17 Tage später die hier angefochtenen Einschränkungen des Wasser- bezugs verfügt hat, erscheint vor diesem Hintergrund als begründet und ist im Rahmen des Ermes- sens, das der Gemeinde hier zusteht, nicht zu beanstanden. Ein Vergleich zeigt, dass auch diverse andere Gemeinden Verbote (17) und Sparaufrufe (68) erlassen haben (Beschwerdeantwort S. 4, Aar- gauer Zeitung [AZ] vom 7. Juli 2026: "Wassermangel im Aargau verschärft sich: 17 Gemeinden rea- gieren mit Verboten"; siehe auch AZ vom 25. Juni 2026: "Trockenheit verschärft sich: Diese Aargauer Gemeinden rufen zum Wassersparen auf – oder erlassen Verbote", worin noch von 11 Verboten und 55 Sparaufrufen die Rede war). Dies verdeutlicht die prekäre Situation. Auf eine genauere Auseinan- dersetzung und einlässliches Vergleichen mit der Handhabung in anderen Gemeinden wie auch auf die Frage, ob Q._____ in der Vergangenheit zu wenig Vorsorge getroffen, Fehler begangen (Verkauf von Quellenrechten) und falsch informiert habe, muss hier jedoch nicht weiter eingegangen werden. Abzustellen ist allein auf die gegenwärtigen Gegebenheiten in der Gemeinde Q._____, und nicht auf mögliche Säumnisse in der Vergangenheit oder auf die Praxis anderer Gemeinden. Das erlassene Verbot ist demnach begründet.

E. 3.4 Begründet ist namentlich auch, dass die Gemeinde das eingeschränkte Bewässern von Gemüsebee- ten weiterhin erlaubt, nicht jedoch das Giessen der Garten-Zierpflanzen. Anders als diese dienen jene der Versorgung mit Nahrungsmitteln. Dies rechtfertigt ihre Bevorzugung, wenngleich auch verständlich ist, dass dem Beschwerdeführer als Rentner sein Garten besonders am Herzen liegt, wie überhaupt das Zugrundegehen von Sträuchern und Bäumen, die für das Klima, den Wasserhaushalt, die Bio- diversität, die Gesundheit und die Ästhetik ungemein wichtig sind, für den Menschen und die Natur einen schweren Verlust bedeutet. Der angefochtene Entscheid erweist sich so als rechtens. Das Verbot ist zwar einschneidend, aber in Anbetracht der Wichtigkeit der Sicherstellung einer lebensnotwendigen Wasserversorgung und unter Wahrung einer gewissen Zurückhaltung, die die Gemeindeautonomie der Rechtsmittelinstanz aufer- legt, als verhältnismässig anzusehen. Die Beschwerde dagegen ist abzuweisen (zur Verhältnismäs- sigkeit vgl. BENJAM SCHINDLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,

E. 4 Entzug der aufschiebenden Wirkung Der Gemeinderat hat in seinem Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen mit der Begründung, dass die drohende Unterbrechung der Trink-, Brauch- und Löschwas- serversorgung einen wichtigen Grund darstelle, der das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirk- samkeit seiner Verfügung überwiegen lasse. 4 von 5

Gleiches gilt in Bezug auf den vorliegenden Beschwerdeentscheid. Damit das Wasserbezugsverbot weiterhin seine Geltung behält, ist einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen (§ 46 Abs. 1 VRPG). Hinzuweisen ist, dass der Gemeinderat trotz dieses Beschwerdeentscheids weiterhin befugt bleibt, sein Verbot den Verhältnissen anzupassen oder zurückzunehmen. 5 von 5

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung BVURA.26.439 ENTSCHEID vom 14. August 2026 A._____; Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung des Gemeinderats Q._____ vom 6. Juli 2026 betreffend Einschränkungen Wasserbezug (Verbote); Abweisung/Nichteintreten Erwägungen

1. Zuständigkeit und Befugnis zur Beschwerdeführung 1.1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Ge- meinderäte, die in Anwendung der Vorschriften aus dem Bereich der Wasserversorgung und der Ge- wässerschutzgesetzgebung ergangen sind (§ 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113] sowie § 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 1.2 Als "Entscheide" gelten namentlich auch Allgemeinverfügungen. Eine Allgemeinverfügung hat gene- rell-konkreten Charakter: Sie regelt einen bestimmten (konkreten) Fall, richtet sich aber (generell) an alle vom Fall betroffene Personen, und nicht bloss – wie bei anderen (individuell-konkreten) Verfügun- gen – an individuell bestimmte Einzelpersonen. Typische Beispiele für Allgemeinverfügungen sind Verkehrsanordnungen für bestimmte Strassen, Be- tretungsverbote für bestimmte Gebiete oder Regelungen für die Durchführung eines bestimmten An- lasses (z.B. Banntagschiessen in Liestal). In Bezug auf die Anfechtbarkeit, die Legitimationsvoraus- setzungen und die unmittelbare zwangsweise Durchsetzbarkeit wird die Allgemeinverfügung wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 933 ff.). Allgemeinverfügungen müssen aber – anders als übliche Verfügungen – nicht be- gründet werden, wenn sie öffentlich bekannt gemacht worden sind (§ 26 Abs. 2 lit. c VRPG). 1.3 Dringliche Anordnungen, die sich konkret auf eine bestimmte Gefährdungslage beziehen und also zeitlich begrenzt sind und sich auf entsprechende gesetzliche Kompetenznormen stützen können, dür- fen in Form einer Allgemeinverfügung ergehen; sie gelten nicht als Rechtsetzungsakt, den nur ein rechtsetzendes Organ beschliessen dürfte und dessen Anfechtung abweichenden Regelungen unter- steht (vgl. § 70 VRPG [abstrakte Normenkontrolle] sowie §§ 90 Abs. 4 und 95 Abs. 1 der Kantonsver- fassung [konkrete oder inzidente Normenkontrolle]).

1.4 Die Gemeinden können – gestützt auf kantonales Recht – "bei drohendem Wassermangel […] den Wasserverbrauch für die der Trinkwasserversorgung untergeordneten Bedürfnisse entschädigungslos einschränken oder verbieten" (§ 34 Abs. 2 des Wassernutzungsgesetzes vom 11. März 2008 [WnG; SAR 764.100]; siehe auch die Zuständigkeit eines Departements als nicht-rechtsetzendes Organ zum Erlass von Feuerverboten: § 13a des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz vom 21. Februar 1989 [Brandschutzgesetz, BSG; SAR 585.100] und als Beispiel dazu die kantonale "Allgemeinverfü- gung: bedingtes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe aufgrund der Hitze und Trockenheit" vom

23. Juni 2026; ferner: § 35 Abs. 1 lit. d des Wasserreglements des Gemeinderats Q._____ vom 27. No- vember 2017). Die nötige Kompetenznorm ist damit gegeben, und der Gemeinderat hat den angefochtenen Entscheid korrekterweise als Allgemeinverfügung bezeichnet. Das BVU ist somit zur Beschwerdebehandlung zuständig (siehe dazu auch Protokollauszug des Gemeinderats vom 6. Juli 2026, Ziff. II/1). 1.5 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle aaa, die am südöstlichen Rand der Bauzone von Q._____ (Einfamilienhauszone) liegt und deren Umschwung diverse Pflanzen und einen Swimming- pool umfasst. Er ist damit von der Allgemeinverfügung, die den Wasserbezug einschränkt, in schutz- würdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung befugt (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). 1.6 Im Hauptantrag verlangt der Beschwerdeführer die ausführlichere Begründung des Entscheids. Die Begründung ist nur insofern verbindlich, als sie im Entscheiddispositiv zum Ausdruck kommt; für sich selber erlangt sie keine Rechtsverbindlichkeit (Rechtskraft) und ist nicht anfechtbar (BGE 123 III 16, Erw. 2a). Auf den Hauptantrag ist daher nicht einzutreten. 1.7 Im Eventualantrag beantragt er, dass "die Verfügung und das Verbot […] infolge ungenügender Be- gründung und rechtlicher Abstützung aufzuheben" seien. Auf diesen Eventualantrag ist einzutreten. Zu prüfen ist also, ob das (kompetenzgemäss ergangene) Verbot in genügsamer Weise begründet ist. Dazu ist vorab zu vermerken, dass die Rechtsmittelinstanz an die Begründung (Erwägungen) der Vor- instanz nicht gebunden ist: Sie kann den angefochtenen Entscheid auch mit einer von der Argumen- tation der Vorinstanz abweichenden Begründung schützen, ohne dass deswegen die Beschwerde gut- zuheissen wäre (sog. Motivsubstitution; BGE 133 IV 150, Erw. 1.2). Entsprechend ist es auch zulässig, dass eine Partei (die Gemeinde) ihrerseits im Laufe des Beschwerdeverfahrens neue Gründe und Beweismittel vorträgt; ein Verbot, das neue Vorbringen ausschliesst (Novenverbot), kennt das aargau- ische Recht nicht und wäre bundesrechtswidrig (Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Um- welt [EBVU] 24.572 vom 20. Juni 2025, Erw. 1.3).

2. Ausgangslage, Gemeindeautonomie 2.1 Der angefochtene Entscheid (Allgemeinverfügung) verbietet grundsätzlich den Wasserbezug aus dem Versorgungsnetz der Wasserversorgung Q._____ für das Bewässern und namentlich auch für das Befüllen und Nachfüllen von Schwimmbädern und für das Reinigen von Fahrzeugen und Aussenflä- chen. Ausgenommen ist der nötige Wasserbedarf für in Teichen gehaltene Tiere, das sparsame Be- wässern von Gemüsebeeten zum Eigengebrauch und ferner der betrieblich zwingend notwendige Wasserbedarf gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebe sowie öffentlicher Einrichtungen. Aus dem (in diesem Punkt wohl aus Versehen nicht veröffentlichten) Protokollauszug des Gemeinderats 2 von 5

vom 6. Juli 2026 geht weiter hervor, dass bei überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. 2.2 Eine Gemeinde kann sich auf ihre verfassungsrechtlich geschützte Autonomie berufen, wenn das kan- tonale Recht einen Sachbereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Ge- meinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Bei Fragen der Wasserversorgung einer Gemeinde geht es um kommunale Belange und um die Wür- digung lokaler Verhältnisse. Der Gemeinde kommt hier ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, den die kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüfen (§ 106 Abs. 1 der Kan- tonsverfassung; Art. 50 Abs. 1 BV; BGer 1C_127/2024, 1C_138/2024 vom 27. März 2025, Erw. 5.2; BGE 113 Ia 200, Erw. 2a).

3. Begründetheit des Verbots 3.1 Der Gemeinderat begründet seinen Entscheid in seiner Beschwerdeantwort mit der ausgeprägten Hitze- und Trockenperiode, dem gleichzeitig deutlich erhöhten Wasserverbrauch und der rückläufigen Wasserspeisung. Bei unverändertem Verbrauch von Trink-, Brauch- und Löschwasser sei die gesi- cherte Versorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet. Es liege ein drohender Wassermangel im Sinne von § 34 Abs. 2 des Wassernutzungsgesetzes vor. Das Verbot beschränke sich auf unterge- ordnete Verwendungen, währenddem lebensnotwendige und hygienisch notwendige Bezüge möglich blieben. Die Massnahme gelte nur vorübergehend bis zum Widerruf und sei damit verhältnismässig. – Der Beschwerdeführer bemängelt diese Begründung. Er meint namentlich, dass Transparenz zu schaffen sei, woher das Wasser komme und wohin es gelange. Des Weiteren verlangt er Informatio- nen darüber, wie es mit der Versorgungslage mit Quellwasser stehe und wieviel Wasser von der IKA Wasser2035 effektiv bezogen werde. 3.2 Die Gemeinde Q._____ bezieht ihr Wasser aus den Quellen T1._____ (Q._____) und den Quellen T2._____ in R._____. Seit Auflösung des Vertrags mit der IBW Wohlen per Ende 2022 hat die Ge- meinde mit der damals neu gegründeten interkommunalen Anstalt IKA Wasser2035 (www.was- ser2035.ch) Abmachungen getroffen, die ihr ein Wasserbezugsrecht von 300 m3/Tag zusichern (Be- schwerdeantwort, S. 3). Die kantonale Fachperson weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Q._____ auf einem Hügel liege und daher keinen eigenen Zugang zu den Grundwasserströmen in den Talböden habe, wie dies bei Gemeinden in unteren Lagen der Fall sein könne (Instruktionsschreiben vom 31. Juli 2026). 3.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern recht zu geben, als die Gemeinde keine klaren Angaben über die benötigten und die nutzbaren Wassermengen macht. Die veröffentlichten statistischen Angaben der Gemeinde ergeben immerhin das folgende Bild: Im Jahr 2020 hat der durchschnittliche tägliche Wasserverkauf 510 m3 (186'056 m3 / 365 Tage) betragen, im Jahr 2022 waren es 517 m3 (188'608.50 m3 / 356 Tage) und 3 Jahre später 519 m3 (189'332.64 m3 / 365 Tage; Gemeinde Q._____, Rechenschaftsbericht 2020 und Jahresrückblick, S. 22; Bericht 2022 S. 24; Bericht 2025, S. 25). Die Zahlen erweisen sich als recht stabil. An warmen Sommertagen liegt der Wasserverbrauch nachvollziehbarerweise über diesem Jahresdurchschnitt, und an besonders heissen Tagen wie derzeit dürfte der Verbrauch bis auf das Doppelte steigen, wenn die Behörde dies nicht einschränkt. 3 von 5

Die Angaben zeigen, dass mit dem nun drohenden Versiegen des Quellwassers eine Wassermenge von 300 m3/Tag, wie sie die IKA Wasser2035 aus Grundwasserströmen möglicherweise noch liefern kann, ungenügend ist, um den Bedarf zu decken. Die prekäre Situation ist auf die langen Hitzetage und die lange zuvor schon (seit März/April) registrierten unterdurchschnittlichen Niederschläge zurück- zuführen. Das Bundesamt für Umwelt schreibt dazu (www.bafu.admin.ch/de/sommer-2026-trocken- heit-und-hohe-wassertemperaturen): "In der Schweiz – insbesondere im Mittelland - herrscht seit dem Frühling 2026 eine ausgeprägte Tro- ckenheit. Niederschläge blieben deutlich unter dem langjährigen Durchschnitt. Gleichzeitig lagen die Temperaturen häufig über den üblichen Werten für die Jahreszeit. Die Auswirkungen zeigen sich unter anderem in trockenen Böden und tiefen Wasserständen von Ge- wässern und Grundwasser. Die Situation hat sich in den vergangenen Wochen verschärft." Dass Q._____ bereits am 19. Juni 2026 zum Wassersparen aufgerufen und wegen der zusehenden Austrocknung seiner Quellen 17 Tage später die hier angefochtenen Einschränkungen des Wasser- bezugs verfügt hat, erscheint vor diesem Hintergrund als begründet und ist im Rahmen des Ermes- sens, das der Gemeinde hier zusteht, nicht zu beanstanden. Ein Vergleich zeigt, dass auch diverse andere Gemeinden Verbote (17) und Sparaufrufe (68) erlassen haben (Beschwerdeantwort S. 4, Aar- gauer Zeitung [AZ] vom 7. Juli 2026: "Wassermangel im Aargau verschärft sich: 17 Gemeinden rea- gieren mit Verboten"; siehe auch AZ vom 25. Juni 2026: "Trockenheit verschärft sich: Diese Aargauer Gemeinden rufen zum Wassersparen auf – oder erlassen Verbote", worin noch von 11 Verboten und 55 Sparaufrufen die Rede war). Dies verdeutlicht die prekäre Situation. Auf eine genauere Auseinan- dersetzung und einlässliches Vergleichen mit der Handhabung in anderen Gemeinden wie auch auf die Frage, ob Q._____ in der Vergangenheit zu wenig Vorsorge getroffen, Fehler begangen (Verkauf von Quellenrechten) und falsch informiert habe, muss hier jedoch nicht weiter eingegangen werden. Abzustellen ist allein auf die gegenwärtigen Gegebenheiten in der Gemeinde Q._____, und nicht auf mögliche Säumnisse in der Vergangenheit oder auf die Praxis anderer Gemeinden. Das erlassene Verbot ist demnach begründet. 3.4 Begründet ist namentlich auch, dass die Gemeinde das eingeschränkte Bewässern von Gemüsebee- ten weiterhin erlaubt, nicht jedoch das Giessen der Garten-Zierpflanzen. Anders als diese dienen jene der Versorgung mit Nahrungsmitteln. Dies rechtfertigt ihre Bevorzugung, wenngleich auch verständlich ist, dass dem Beschwerdeführer als Rentner sein Garten besonders am Herzen liegt, wie überhaupt das Zugrundegehen von Sträuchern und Bäumen, die für das Klima, den Wasserhaushalt, die Bio- diversität, die Gesundheit und die Ästhetik ungemein wichtig sind, für den Menschen und die Natur einen schweren Verlust bedeutet. Der angefochtene Entscheid erweist sich so als rechtens. Das Verbot ist zwar einschneidend, aber in Anbetracht der Wichtigkeit der Sicherstellung einer lebensnotwendigen Wasserversorgung und unter Wahrung einer gewissen Zurückhaltung, die die Gemeindeautonomie der Rechtsmittelinstanz aufer- legt, als verhältnismässig anzusehen. Die Beschwerde dagegen ist abzuweisen (zur Verhältnismäs- sigkeit vgl. BENJAM SCHINDLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,

4. Aufl. 2023, Art. 5 N 53 ff.).

4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Der Gemeinderat hat in seinem Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen mit der Begründung, dass die drohende Unterbrechung der Trink-, Brauch- und Löschwas- serversorgung einen wichtigen Grund darstelle, der das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirk- samkeit seiner Verfügung überwiegen lasse. 4 von 5

Gleiches gilt in Bezug auf den vorliegenden Beschwerdeentscheid. Damit das Wasserbezugsverbot weiterhin seine Geltung behält, ist einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entzie- hen (§ 46 Abs. 1 VRPG). Hinzuweisen ist, dass der Gemeinderat trotz dieses Beschwerdeentscheids weiterhin befugt bleibt, sein Verbot den Verhältnissen anzupassen oder zurückzunehmen. 5 von 5